Telemedizinische Leistungen mit Hindernissen

Mi, 12.07.2017
Am 01. Januar 2016 ist das E-Health-Gesetz in Kraft getreten. Bis Ende 2019 soll ein Großteil der Ziele aus dem neuen Gesetz erfüllt sein. Dazu gehört unter anderem der Aufbau einer sicheren digitalen Infrastruktur und der Ausbau telemedizinischer Leistungen.

Seit Beginn dieses Jahres ist der sogenannte eArztbrief im EBM aufgenommen und abrechenbar. Im Frühjahr folgte dann die Einführung telemedizinischer Leistungen in Form von Videosprechstunden und telekonsiliarischen Befundbeurteilungen (EBM-Nrn. 01439 und 01450 bzw. EBM-Nrn. 34800 ff.). Sowohl Videosprechstunde als auch Telekonsil sind nur in bestimmten Situationen anwendbar, wie z.B. bei postoperativen Verlaufskontrollen oder komplexen Fragestellungen, die eine Zweitmeinung erfordern.

Für eine Abrechnung telemedizinischer Leistungen über den EBM müssen jedoch bestimmte technische Voraussetzungen erfüllt sein. Hierunter fallen unter anderem eine E-Signatur mit dem elektronischen Heilsberufsausweis (eHBA) und eine Peer-to-Peer-Verbindung in den Praxen. Die Videodienst-und Telekonsilanbieter sind für die technische Durchführung verantwortlich, sodass die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Daten gewährleistet wird. Der Nachweis erfolgt über Zertifikate von akkreditierten Stellen zu Informationssicherheit, Datenschutz und Inhalten. Dies muss vom Anbieter für die jeweilige Praxis gegenüber den KVen nachgewiesen werden.

Drei Monate nach Einführung der EBM-Ziffern ist jedoch noch kein Anbieter für Telekonsile zugelassen, sodass der Einsatz des teleradiologischen Konsils noch auf sich warten lässt…

Den gesamten Bericht finden Sie hier: http://www.aerztezeitung.de/praxis_wirtschaft/aerztliche_verguetung/article/938307/telekonsil-noch-keinen-einzigen-anbieter-gibt.html?cm_mmc=Newsletter-_-Newsletter-C-_-20170621-_-Abrechnung+%2f+%c3%84rztliche+Verg%c3%bctung
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